Allgemein

 
13.05.2012
VERWALTUNGSRECHT
Der Wunsch nach der Verstreuung der Asche der eigenen sterblichen Überreste auf dem eigenen Grundstück ist mit dem bestehenden Friedhofszwang nicht vereinbar. Der Kläger wollte sich nach seinem Tod einäschern lassen und die Asche dann auf seinem eigenen Waldgrundstück verstreuen lassen. Dem Begehren schob das OVG Rheinland-Pfalz einen Riegel vor. Das rheinland-pfälzische Friedhofs- und Bestattungsrecht sehe eine solche Art der Beisetzung nicht vor (ebenso in Thüringen, Anm. d. Red.). Der grundsätzliche Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen.

OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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