Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen einen Kollegen wegen einer Eigenkündigung

 
Kündigt einArbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst, so wird von diesem Kollegen dem Arbeitnehmer gegenüber weder ein Recht an seinem Arbeitsplatz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt noch hat er gegenüber dem Kollegen gemäß § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der infolge der Eigenkündigung eintritt.

Der Kläger und der Beklagte waren beide Arbeitnehmer der gleichen Firma. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt, wofür dieser strafrechtlich belangt und zur Schmerzensgeldzahlung an den Kläger verurteilt wurde. Während der sich an den Angriff anschließenden Arbeitsunfähigkeit rief der Beklagte, der im Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig war, den Kläger mehrfach an. Unter Verwendung von Formulierungen wie „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“, die er auf den Anrufbeantworter des Klägers sprach, beschimpfte er den Kläger wegen der erfolgten Krankschreibung und nötigte ihn, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen.

Nachdem der Kläger deshalb schließlich sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, verlangte er von dem Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalls. Der Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, dieser Schaden resultiere ausschließlich aus der Eigenkündigung des Klägers. Dieser Auffassung ist auch das BAG gefolgt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht,

Urteil des BAG vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 234/06 -


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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