Arbeitsvertragliche Festlegung des Arbeitsortes nicht zwingend

 
Ein Arbeitnehmer, der laut Arbeitsvertrag an einem bestimmten Arbeitsort beschäftigt wird, kann sich im Falle einer arbeitgeberseitigen anderslautenden Weisung nicht darauf berufen, wenn in seinem Vertrag auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitseinsatzes festgelegt ist. Der Kläger hatte vorliegend geltend gemacht, dass seine Versetzung an einen anderen Arbeitsort dem Arbeitsvertrag widerspreche, der bereits einen festgelegten Arbeitsort vorsah. Die Richter ließen jedoch die umseitig abgedruckte Vertragsklausel, welche das betriebliche Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitseinsatzes des Arbeitnehmers vorsah, für eine wirksame Versetzungsweisung genügen. Die Bestimmung des Beschäftigungsortes sei nur die bloße Absichtserklärung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer dort einzusetzen, wenn er sich gleichzeitig diesbezüglich ein Direktionsrecht vorbehält.

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 23.09.2010 - 11 Sa 213/10

 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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