Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen

 
Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer in einem Zement- und Baustoffhandel die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300,00 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Die Vergütung von monatlich 1.300,00 Euro ist darüber hinaus auch für die Zeit von Dezember bis Februar zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30. November befristet, noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. Der Arbeitgeber trägt nach § 615 Satz 3 BGB das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese gesetzliche Regelung ist auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.

- BAG, Urt. v. 09.07.2008 - 5 AZR 810/07 -


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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