Folgen der Aberkennung der CGZP-Tariffähigkeit

 
Das ArbG Herford hatte sich mit den Folgen des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) zu beschäftigen, in welchem der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt wurde. Der Arbeitnehmer klagte den Differenzbetrag zwischen dem im Tarifvertrag festgesetzten und dem im Entleiherbetrieb für vergleichbare Festangestellte gezahlten Lohn ein, der ihm infolge des Wegfalls des Tarifvertrages aufgrund des „Equal Pay“-Gebotes zusteht. Das Gericht sprach ihm den Lohn auch für die Vergangenheit zu, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die CGZP vor dem 14.12.2010 tariffähig gewesen sei. Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel sehe zwar eine Geltendmachungsfrist der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von drei Monaten vor, diese habe nach Auffassung des Gerichts jedoch erst mit der Beschlussverkündung des BAG begonnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Arbeitsvertrag später dahingehend geändert wurde, dass nun der Tarifvertrag in Bezug genommen wurde, der von der CGZP und verschiedenen christlichen Einzelgewerkschaften unterzeichnet wurde. Dieser sei wegen Überschreitung der satzungsmäßigen Zuständigkeiten ebenfalls unwirksam.

ArbG Herford Teilurt. v. 04.05.2011 - 2 Ca 144/11
 

RECHT und ZEITIG


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