Frist bei Fortsetzungsverlangen nach Betriebsübergang

 
Ein Arbeitnehmer, der vom Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, muss dies unter Wahrung derselben Frist tun, die auch für den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang gilt. Der Kläger war in einem Druckzentrum beschäftigt und übernahm dort bei seinem damaligen Arbeitgeber die Kleinpaketfertigung. Der Betreiber des Druckzentrums kündigte die Verträge mit dem Arbeitgeber und wollte die Kleinpaketfertigung in „Eigenregie“ fortsetzen und setzte in der Folgezeit Leiharbeitnehmer dafür ein. Das BAG bejahte einen Betriebsübergang auf den Betreiber des Druckzentrums. Das Verlangen auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber sei auch nicht verfristet, weil eine Benachrichtigung über den Betriebsübergang unterblieb und so die Monatsfrist für den Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht in Gang gesetzt worden sei. Diese Frist gelte auch in Bezug auf das Verlangen des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber, das Arbeitsverhältnis mit diesem fortzusetzen.

BAG Urt. v. 27.01.2011 - 8 AZR 326/09



 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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