Keine Diskriminierung bei Kündigung wegen HIV-Infektion

 
Eine HIV-Infektion steht einer arbeitgeberseitigen Kündigung in der Probezeit nicht entgegen. Das entschied das ArbG Berlin im Falle eines Chemisch-Technischen Assistenten, der für ein Pharmaunternehmen tätig war. Noch vor Ablauf der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Nach Auffassung des Gerichts sei eine Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Kündigung mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate bestanden habe. Eine HIV-Infektion führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, so dass schon keine Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliege. Die Kündigung aus Gründen der Gefährdung der Arbeitssicherheit sei außerdem nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich.

ArbG Berlin Urt. v. 21.07.2011 - 17 Ca 1102/11

 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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