Kündigung eines Chefarztes in katholischer Klinik aufgrund Wiederheirat

 
Die Kündigung eines wiederverheirateten katholischen Chefarztes einer katholischen Klinik ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß in Form der Wiederheirat bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ein hinreichend schweres Gewicht hat. Im vorliegenden Fall hatte ein geschiedener Chefarzt einer katholischen Klinik seine Lebensgefährtin im Jahre 2008 geheiratet und wurde daraufhin von der Klinik ordentlich gekündigt. Nach Ansicht der katholischen Kirche liegt bei Wiederverheiratung eine ungültige Ehe vor. Diese sah die Klinik als Verstoß gegen die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende Loyalitätspflicht an, die den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre auferlegt. Das BAG gab der gegen die Kündigung gerichteten Klage des Arztes statt. Zwar liege ein Loyalitätsverstoß vor, jedoch ändere dieser nichts an der sozial ungerechtfertigten Kündigung. Die Klinik bestehe sowohl nach ihrer Grundordnung als auch in der Praxis nicht auf ein durchgehendes und ausnahmsloses der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter. Dies zeige sich sowohl bei der Anstellung nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte als auch an der Tolerierung des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008.

BAG Urt. v. 08.09.2011 - 2 AZR 543/10



 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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