Kündigung wegen falscher Zeiterfassung
Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeit korrekt zu stempeln, verletzt. Im Entscheidungsfall des BAG hatte der Arbeitnehmer bewusst getäuscht, indem er einen Kollegen veranlasst hatte, die Stempeluhr für ihn zu betätigen; er selbst war nicht zu dieser Zeit zur Arbeit erschienen.
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(BAG-2 AZR 39/05, NZA 2006, 484)
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