Kündigung wegen mangelnder PC-Kenntnisse gerechtfertigt
Der in einem Kfz-Betrieb angestellte 55-jährige Arbeitnehmer war für die Reparatur von Fahrzeugen zuständig. Durch die zunehmende Technisierung und Digitalisierung, erfordert diese Tätigkeit heutzutage allerdings auch den Umgang mit Diagnose und Reparaturprogrammen. Der Arbeitnehmer verfügte jedoch über keine hinreichenden Computerkenntnisse, so dass er die Reparaturgeräte nicht bedienen konnte.
Die daraufhin erfolgte Kündigung bestätigte das LAG Schleswig-Holstein. Das Gericht führte dazu aus, dass es dem Arbeitnehmer obliege sich angemessen weiter- und fortzubilden. Dem sei der Arbeitnehmer schuldhaft nicht nachgekommen und die Kündigung daher auch nach 40-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig.
Die daraufhin erfolgte Kündigung bestätigte das LAG Schleswig-Holstein. Das Gericht führte dazu aus, dass es dem Arbeitnehmer obliege sich angemessen weiter- und fortzubilden. Dem sei der Arbeitnehmer schuldhaft nicht nachgekommen und die Kündigung daher auch nach 40-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig.


