Private Trunkenheitsfahrt berechtigt zur Kündigung

 
Verliert ein Arbeitnehmer infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn dieses nur mit einem Führerschein durchgeführt werden kann. Der 192 cm große und nur 64 kg schwere Arbeitnehmer wurde Anfang Juni 2010 mit 1,36 Promille hinter dem Steuer erwischt, worauf hin ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde und ein Strafbefehl erging. Der Arbeitgeber kündigte dem Kraftfahrer deshalb ordentlich. Das LAG Frankfurt a. M. bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Beim Verlust der Fahrerlaubnis sei sogar eine fristlose Kündigung möglich, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung dadurch unmöglich werde. Als erfahrener Kraftfahrer sei der Arbeitnehmer in Anbetracht einer gerade erst kurierten schweren Erkrankung sowie des extremen Untergewichts besonders unverantwortlich mit dem Alkoholkonsum und den Gefahren des Straßenverkehrs umgegangen. Ohne Bedeutung sei insbesondere, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, da es insofern nur auf die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankomme.

LAG Frankfurt a. M. Urt. v. 01.07.2011 - 10 Sa 245/11
 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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