Schadensersatzanspruch bei Unfall mit Privatfahrzeug

 
Benutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Auto, um damit eine betrieblich veranlasste Fahrt durchzuführen, trifft ihn die Beweislast dafür, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, wenn es zu einem Unfall kommt und er Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangt. Der klagende Arbeitnehmer wollte von dem beklagten Arbeitgeber Schadensersatz für sein infolge eines Auffahrunfalls beschädigtes Auto, welches er auf Veranlassen des Arbeitgebers für eine betriebliche Fahrt nutzte. Das BAG bestätigte die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen, da der Kläger nicht habe darlegen können, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Ihn treffe die Beweislast, weil der Anspruchsteller die ihm günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen habe. Der Kläger hätte hier nach den Grundsätzen des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs darlegen bzw. beweisen müssen, dass er den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht hat, um den Schaden vollständig ersetzt zu bekommen.

BAG Urt. v. 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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