Unwirksamkeit der zweiten Weiterbefristung nach Ausbildung

 
Die Möglichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss eines Ausbildungsverhältnisses gem. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG besteht nur einmalig. Weitere befristete Arbeitsverträge können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf den in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG normierten Sachgrund schließen. Erfolgt dies trotzdem, kann der Arbeitnehmer mit Erfolg auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen.

- BAG, Urt. v. 10.10.2007 – 7 AZR 795/06 -



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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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