Unwirksamkeit der zweiten Weiterbefristung nach Ausbildung
Die Möglichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss eines Ausbildungsverhältnisses gem. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG besteht nur einmalig. Weitere befristete Arbeitsverträge können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf den in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG normierten Sachgrund schließen. Erfolgt dies trotzdem, kann der Arbeitnehmer mit Erfolg auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen.
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- BAG, Urt. v. 10.10.2007 – 7 AZR 795/06 -
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