Widerspruch Sittenwidrig

 
Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB kann aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gegen § 242 BGB verstoßen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zunächst nicht widerspricht und dann Monate später mit dem – mittlerweile insolventen – Betriebserwerber einen Auflösungsvertrag und mit einer Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgeht, dass die Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unzureichend war und sein Widerspruchsrecht noch besteht und obwohl er weiß, dass ein Anspruch auf Beschäftigung in der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft mit zusätzlichen Lohnleistungen nur besteht, wenn dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen wurde. Widerspricht nun der Arbeitnehmer nachträglich am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, so verhält er sich gegen Treu und Glauben widersprüchlich.

-LAG München, Urt. v. 14.11.2007 – 9 Sa 269/07-


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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