Dienstzeiten, die im EU-Ausland angefallen sind, müssen auf das derzeitige Arbeitsverhältnis angerechnet werden

 
Dies entschied jüngst der EuGH. In dem konkreten Fall wechselte ein Deutscher Universitätsprofessor von der Universität Frankfurt a. M. an die Universität in Wien. Nach dem österreichischen Gehaltsgesetz war – ab einem bestimmten Dienstalter – eine Gehaltszulage finanzieller Art vorgesehen. Dem Universitätsprofessor wurden jedoch nur diejenigen Dienstzeiten angerechnet, die er an der Universität Wien erworben hatte, weshalb ihm die Zulage versagt worden war.

Diese Regelung erkannte der EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig. Er stellte fest, dass es eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle, wenn nur inländische Dienstzeiten angerechnet werden.

Der EuGH stellte jedoch ebenso deutlich klar, dass es dem Mitgliedsstaat unbenommen bleibt, eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung solcher Ansprüche zu bestimmen. Dies widerspreche weder dem Effektivitätsgrundsatz noch dem Äquivalenzgrundsatz des EU-Rechts.

EuGH, Urt. v. 30.09.2003 – Rs. C 222/01
EuGH, Urt. v. 15.04.2010 – Rs. C 542/08

 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
Zertifikat Baumann Kollegen