Eine Beleidigung des Vorgesetzten kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen

 
Der Kläger äußerste sich abfällig über die beiden Geschäftsführer seines Betriebes. Geschäftsführer A bezichtigte er des Alkoholismus, dem er auch während der Arbeitszeit fröne. Geschäftsführer B bezeichnete der Kläger Kollegen gegenüber als unqualifiziert für die Leitung eines Betriebes. Zudem sei Geschäftsführer B nur an den äußeren und nicht den fachlichen Attributen weiblicher Mitarbeiterinnen interessiert. Daraufhin wurde der Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger an das ArbG Osnabrück, welches der Klage teilweise stattgab. Dieses Ergebnis bestätigte das LAG Niedersachsen. Zur Begründung führte es insbesondere aus:

„Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. … „Grob“ ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven.“ In den eingangs beschrieben Äußerungen des Klägers liegen nach Ansicht des LAG keine „groben“ Ehrverletzungen.

LAG Niedersachsen, 12.02.2010 – Az. 10 Sa 569/09
 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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