Keine Pflicht zur Wahl des billigsten Sachverständigen

 
Ein Geschädigter eines Autounfalls kann den Sachverständigen mit der Feststellung des entstandenen Schadens beauftragen, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Im Fall wollte der Geschädigte eines Auffahrunfalls seine Sachverständigenkosten von der Versicherung des Unfallgegners erstattet bekommen, was diese aber ablehnte, da diese zu hoch seien. Das AG München gab der Klage des Geschädigten statt. Es komme nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen geforderte Honorar ortsüblich oder angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden kann, seine Schadensminderungspflicht bei der Wahl des Sachverständigen verletzt zu haben. Dies sei nur der Fall, wenn der Laie selbst erkennen könnte, dass das Honorar außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit zum Schaden liege.

AG München Urt. v. 29.03.2011 - 343 C 20721/10



 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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