Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen vor dem Todesfall

 
Eine Schenkung des Erblassers an einen Dritten gibt dem Pflichtteilsberechtigten auch dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Dritten, wenn das Verschenkte zuvor vom Erblasser mit Geldmitteln des Beschenkten erworben wurde. Im Fall hatte die Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück an den Schwiegersohn verschenkt. Dieser hatte ihn wiederum seiner Frau übertragen. Die Klägerin, welche zur Hälfte Erbin ihrer Mutter geworden ist, verlangte von der Ehefrau des Schwiegersohns nun Pflichtteilsergänzung. Das Gericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass es unerheblich sei, ob die Erblasserin den Grundstücksanteil nur deshalb kaufen und in der Folge verschenken konnte, weil der Schwiegersohn dies mit Geldmitteln an die Erblasserin erst ermöglichte. Die Erblasserin habe auch keine sittliche Pflicht zur Schenkung getroffen, weil sie eine solche Pflicht auch nicht getroffen hätte, wenn sie den Grundstücksanteil bis zu ihrem Lebensende behalten hätte.

LG Berlin Urt. v. 28.09.2010 - 2 O 287/10

 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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