Unentgeltliche Zuwendung eines Hausanwesens

 
Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist der verschenkte Gegenstand im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB mit der Eigentumsübertragung geleistet. Tritt der Erbfall somit 10 Jahre und einen Tag nach der Eigentumsübertragung ein, so ist diese unentgeltliche Zuwendung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht mehr zu berücksichtigen.

-OLG Karlsruhe, Urt. 15.01.2008 – 12 U 124/07-

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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