Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung und Ausübung eines Änderungsvorbehaltes Testaments

 
In einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten das Recht vorbehalten werden, die einzige vertragsmäßig bindend getroffene Verfügung abzuändern, wenn die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist. Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, im bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig. Der Vorbehalt darf im Einzelfall allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet würde. Es muss eine erbvertragsmäßige Bindung erhalten bleiben. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Beschluss des OLG München, Beschl. v. 10.10.2006, 31 Wx 29/06



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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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