Sacheinlage bei GmbH-Gründung
1. Wird bei Gründung einer GmbH eine Sacheinlage in Form der Einbringung von
Gesellschaftsanteilen an einer werbenden Gesellschaft vereinbart, kann es nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ausreichen, wenn die Bilanz der genannten Gesellschaft
für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und
die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile
vorgelegt werden, die den Wert ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen
Gewinnen anhand eines sogenannten vereinfachtes Ertragswertverfahrens bestimmt.
2. Ist eine Sacheinlage vereinbart, so ist nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten.
2. Ist eine Sacheinlage vereinbart, so ist nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten.


