Sacheinlage bei GmbH-Gründung

 
1. Wird bei Gründung einer GmbH eine Sacheinlage in Form der Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer werbenden Gesellschaft vereinbart, kann es nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ausreichen, wenn die Bilanz der genannten Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile vorgelegt werden, die den Wert ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines sogenannten vereinfachtes Ertragswertverfahrens bestimmt.

2. Ist eine Sacheinlage vereinbart, so ist nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten.

-LG Freiburg 20.2.2009 - 12 T 1/09-

 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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