Verjährung der Einlagenforderung bei der GmbH

 
1. Die sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlagenforderungen frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlagenanspruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei.

2. Daher muss eine bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage des Gesellschafters, die zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt wurde und deren Leistung jedoch wegen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften unter dem Blickwinkel der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens überwiegend keine Tilgungswirkung hatte, vom Gesellschafter der insolventen GmbH noch nachgezahlt werden.

-BGH, Urt. v. 11.02.2008 – II ZR 171/06-


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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