Anspruch des Handelsvertreters auf Überlassung kostenloser Hilfsmittel

 
Handelsvertreter haben gegen das von ihnen vertretene Unternehmen nur insofern einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln, wie sie diese auch tatsächlich für ihre Vermittlungstätigkeit benötigen. Im Fall hatte der BGH nur den Anspruch des Handelsvertreters auf die kostenlose Bereitstellung eines Softwarepaketes bejaht, die übrigen Ansprüche, etwa auf kostenfreie Überlassung von Büromaterial oder unentgeltlicher Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen jedoch verneint. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Handelsvertreter Aufwendungen, die in seinem Geschäftsbetrieb anfallen, nicht ersetzt verlangen könne. Darunter würden neben der Büroaus-stattung auch Werbematerialien und Zeitschriften, die keine Produktbroschüren sind, fallen. Auch der Anspruch auf eine kostenlose Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen solle nicht gegeben sein, wenn diese nur allgemeine Qualifikationen und nicht produktbezogene Kenntnisse vermittelt. Nur das Softwarepaket wurde dem Kläger zugesprochen, da er ohne dieses keine Vermittlung betreiben kön-ne.

BGH Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 10/10, VIII ZR 11/10



 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
Zertifikat Baumann Kollegen