Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist

 
Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist 1. Die Betriebskostenabrechnung ist formell nicht ordnungsgemäß, und verstößt damit gegen § 556 Abs. 3 BGB, wenn sich dem durchschnittlichen Mieter nicht erschließt, dass die unter „Gesamtsumme“ angeführte Zahl „3816,00“ das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318,00 m2 und den zwölf Monaten des Jahres sein soll. Ebenso wenig wird klar, dass sich die unter „Ihr Anteil“ angegebene Zahl „1176,00“ aus der Wohnfläche der vom Beklagten gemieteten Wohnung von 98,00 m2 multipliziert mit zwölf Monaten ergeben soll.

2. Eine Korrekturabrechnung ist verspätet, wenn die jährliche Abrechnung über die Voraussetzungen für Betriebskosten nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt wird. Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn der Mieter dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollte, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen.

-BGH, Urteil vom 09.04.2008 – VIII ZR 84/07-


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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