Kosten der Wärmelieferung bei Umstellung im laufenden Mietverhältnis

 
Der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, kann die Kosten der Wärmlieferung auf den Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt und die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht.

-BGH, Urteil vom 16.04.2008 – VIII ZR 75/07-


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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