Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

 
Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf ihrer Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung des Internetauktionshauses als Störerin in Betracht, weil es mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn es selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Das Internetauktionshaus muss – wenn es von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

-BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05-

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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