Mit fremden Marken locken

 
1. Eine Werbung in Suchmaschinen-Anzeigen darf auch unter Einsatz von Markennamen oder Konkurrenz geschaltet werden. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens in einer solchen Werbeanzeige im Internet ist weder ein Markenverstoß noch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts.

2. Während der Nutzer bei den Listen der Suchmaschine neutrale Angaben nach Relevanz erwartet, ist das bei der Zuordnung einer bezahlten Anzeige nicht der Fall. Dementsprechend verneint das Oberlandesgericht Frankfurt schon eine „markenmäßige“ Verwendung des Begriffs.

-OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2008 – 6 W 17/08-

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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