Nichtbenutzung einer Marke aufgrund eines Werbeverbots
1. Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 9 Nr. 2 MarkenG.
2. Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.
2. Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.


