Bieterwahl im Verhandlungsverfahren nach Aufhebung eines Nichtoffenen Verfahrens

 
1. Nach Aufhebung eines Nichtoffenen Verfahrens dürfen in das Verhandlungsverfahren nur Bieter einbezogen werden, die im Erstverfahren weder bei der formalen Prüfung noch in der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden sind.

2. Die Einbeziehung eines Unternehmens, das im Nichtoffenen Verfahren wegen verspäteten Teilnahmeantrags ausgeschlossen worden ist, ist auch dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen die Eignungsanforderungen erfüllt hat.

-OLG Bremen, Beschl. v. 03.04.2007 – Verg 2/07-

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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