Erneutes Vergabeverfahren nach Kündigung eines Auftragsverhältnisses
1. Wird ein Auftragsverhältnis das der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterlag, durch Kündigung beendet und beabsichtigt der Auftraggeber, den identischen Vertag nunmehr mit einem anderen Unternehmen zu schließen, ist ein erneutes Vergabeverfahren i. S. von § 101 Abs. 1 GWB erforderlich.
2. Auch bei einer Auftragsvergabe ohne vorherige Verhandlungen mit mehreren Unternehmen besteht eine vorab Informationspflicht des Auftraggebers in entsprechender Anwendung des § 13 S. 1 VgV, wenn der Vertragsschluss im funktionalen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Offenen Verfahren steht, und zwar gegenüber allen Bietern des Offenen Verfahrens.
2. Auch bei einer Auftragsvergabe ohne vorherige Verhandlungen mit mehreren Unternehmen besteht eine vorab Informationspflicht des Auftraggebers in entsprechender Anwendung des § 13 S. 1 VgV, wenn der Vertragsschluss im funktionalen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Offenen Verfahren steht, und zwar gegenüber allen Bietern des Offenen Verfahrens.


