Auch bei einem Unfall wegen hoher Geschwindigkeit entfällt nicht zwangsläufig der Versicherungsschutz

 
Wenn das Fahrzeug für eine hohe Geschwindigkeit geeignet ist, handelt ein Autofahrer auch bei hohem Tempo nach Ansicht der Richter nicht automatisch grob fahrlässig. Im konkreten Fall hatte der Fahrer eines Porsche gegen seine Vollkaskoversicherung geklagt. Der Kläger hatte auf einer Autobahn mit 200 km/h ein anderes Fahrzeug überholt. Beim anschließenden Spurwechsel verlor er die Kontrolle über den Wagen, an dem Pkw entstand Totalschaden. Die Richter urteilten, dass das Auto für dierartige Geschwindigkeit ausgelegt sei. Zudem habe an der Unfallstelle keine Geschwindigkeitsbegrenzung gegolten. Auch sei die Fahrbahn nicht nass gewesen. Daher darf die Vollkaskoversicherung nicht wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung an den Kläger verweigern.

Urteil des OLG Köln vom 12.12.2006, Az. 9 U 64/05:


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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