Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf den Verkäufer auch bei wiederholt aufgetretenen Mängeln nicht einfach zur Kasse bitten

 
Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf den Verkäufer auch bei wiederholt aufgetretenen Mängeln nicht einfach zur Kasse bitten. Vielmehr muss er ihm zuvor jedes Mal die Möglichkeit geben, die Mängel selbst zu beseitigen, sod ie Auffassung des OLG Bamberg. Das Gericht wies die Klage eines Fahrzeugkäufers gegen einen Kfz-Händler ab. Nachdem sich an dem Gebrauchtwagen häufiger Mängel gezeigt hatten, verlangte der Kläger zumindest eine Teilrückzahlung des Kaufpreises, da ihm nicht zumutbar sei, jedes Mal die Werkstatt aufzusuchen. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Zwar habe die Rechtsprechung bei so genannten Montagsautos entschieden, dass der Käufer bei gehäuft auftretenden Mängeln keine Nachbesserung mehr vornehmen lassen müsse, sondern den Wagen zurückgeben könne. Auf Gebrauchtwagen seien diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres anwendbar.

Urteil des OLG Bamberg , Az.: 4 U 295/05


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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