Fahrradfahrverbot

 
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die zuständige Behörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen untersagen, es beschränken oder die erforderlichen Auflagen erlassen. Die Regelung verpflichtet die Behörde zum Einschreiten gegen den nicht geeigneten Fahrer, sie stellt es aber grundsätzlich in ihr Ermessen, ob sie der von dem Fahrer ausgehenden Gefahr durch eine Untersagung, eine Beschränkung oder durch Auflagen begegnet, indem sie etwa ein lediglich zeitlich, örtlich oder sachlich eingeschränktes Verbot ausspricht. Diese Vorschrift gilt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mofas.

-VG Hannover, Urt. v. 21.12.2007 – 9 B 4217/07-


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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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