Mithaftung bei einem Verkehrsunfall trotz Vorfahrtsrechts auf Wirtschaftswegen

 
Das OLG hatte über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden. Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet, wo die Regelung „Rechts vor Links“ galt. Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt, weshalb sie dasvon links kommende Auto des Beklagten nicht wahrnahm und mit diesem Auto, das die Vorfahrt nicht beachtete, zusammenstieß. Dennoch sprach das OLG dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens zu. Es hielt dem Kläger vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen, weshalb der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren müsse.

Urteil des OLG Koblenz vom 13.02.2006 – Aktenzeichen 12 U 25/05


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RECHT und ZEITIG


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