Verbot der Benutzung von Mini-Parkscheiben

 
Die Verwendung von Parkscheiben, die erheblich kleiner sind als vom deutschen Gesetzgeber zugelassen, ist nicht erlaubt. Ein Autofahrer hatte zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet und wurde daraufhin mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro belegt, welches das AG Cottbus als rechtmäßig ansah. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das OLG Brandenburg die Entscheidung. Die Miniatur-Parkscheibe erschwere das Ablesen und somit die Zeitkontrolle in Bezug auf die zulässige Höchstparkdauer. Die Parkscheibe habe laut Gesetz eine Mindestgröße von 110 mm x 150 mm aufzuweisen.

OLG Brandenburg Beschl. v. 02.08.2011 – (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)



 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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