Werksangehörigenrabatt muss bei Schadensabrechnung angerechnet werden

 
Lässt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen PKW in einer Werkstatt reparieren, in der er Werksangehörigenrabatt erhält, so muss er sich diesen Rabatt auf die ursprüngliche Schadenssumme anrechnen lassen. Der Kläger erlitt mit seinem PKW einen Verkehrsunfall. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens ließ der Kläger sich zunächst 3.446,12 € vom Unfallgegner erstatten. Später ließ er den PKW für 4.005,25 € reparieren. Aufgrund eines Werksangehörigenrabatts zahlte er für die Reparatur aber nur 2.905,88 € und verlangt nun weitere 559,13 € für Reparaturkosten sowie 250,00 € für Nutzungsausfall. Der BGH lehnte dies ab. Der Kläger dürfe nach erfolgter Reparatur zwar die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen, einen Werksangehörigenrabatt müsse er sich aber anrechnen lassen, da er an dem Unfall nicht verdienen dürfe.

BGH Urt. v. 18.10.2011 - VI ZR 17/11
 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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