Abstandsflächen und Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht
1. Der obere Abschluss einer Terrassenumwehrung (hier Staffelgeschoss mit Dachterrasse) ist bei der Bemessung der Wandhöhe als oberer Bezugspunkt anzusetzen. Die Umwehrung ist als nach innen versetzter Wandteil i. S. von § 6 Abs. 4 S. 3 NWBauO zugleich Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandsfläche.
2. Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört.


