GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit

 

1. Die Ortsabwesenheit berechtigt nicht zur Abmeldung von Radio und Fernsehgerät, so dass Rundfunkgebühren auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes, sondern alleine daran an, dass ein solches Gerät bereit gehalten wird. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit.

2. Ein Rundfunkgerät wird erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen ist, weshalb z. B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls nicht ausreichend ist.

-VG Trier, Urteil vom 28.04.2008 – 2 K 932/07.TR-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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