Gemeindliche Kirchenbaulasten in neuen Bundesländern mit Einigungsvertrag untergegangen

 
Vertraglich begründete Kirchenbaulasten der ehemaligen Gemeinden in der späteren DDR sind nicht auf die nach der Wende errichteten Gemeinden übergegangen. Die Gemeinden in der DDR hätten spätestens mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18.01.1957 aufgehört, als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften zu existieren, mit der Folge, dass sie nicht mehr Schuldner der Verbindlichkeiten gewesen seien, die gegenüber den Gemeinden als rechtlich selbstständigen Gebietskörperschaften bestanden hätten.

Durch die Kommunalverfassung der DDR vom Mai 1990 seien die Gemeinden und Landkreise in der DDR originär neu errichtet worden. Diese neu errichteten Gemeinden seien mit den bis 1957 existierenden Gemeinden weder identisch noch deren Rechtsnachfolger. Nach dem Einigungsvertrag und anderen insoweit erlassenen Gesetzen seien auf die neu errichteten Gemeinden nur solche Verbindlichkeiten übergegangen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit übernommenen Vermögenswerten stünden. Isolierte Verbindlichkeiten – wie die hier betroffenen Kirchenbaulasten – seien hingegen mangels einer im Einigungsvertrag vorgesehenen Überleitung erloschen.

-BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08-

 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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