Grundstücksbegriff im kommunalen Abgabenrecht

 

1. Im Rahmen des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 gilt der so genannte Buchgrundstücksbegriff.

2. Ein Grundstück ist tatsächlich bebaut i. S. von § 7 Abs. 7 S. 5 ThürKAG, wenn das zulässige Maß der baulichen Ausnutzung durch die darauf befindlichen baulichen Anlagen ausgeschöpft wird. Einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung bietet § 17 i. V. m. § 19 BauNVO.

3. Bei der Beurteilung der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks sind sämtliche bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 ThürBO zu berücksichtigen, die einen potentiellen Bedarf an der Abwasserentsorgung haben. Dies sind zum einen die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, zum anderen aber auch sämtliche versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser abfließt.

-VG Weimar, Urt. v. 24.01.2007 – 6 K 387/06-

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RECHT und ZEITIG


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