Kein gemeindlicher Abwehranspruch

 

1. Ein zentraler Versorgungsbereich gem. § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine zentrale Bedeutung/zentrale Funktion für einen bestimmten, nicht nur kleineren Einzugsbereich in einer Gemeinde mit regelmäßig koordinierenden Infrastrukturmaßnahmen voraus.

2. Der Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB umfasst Hauptzentren, Nebenzentren und insbesondere Nahversorgungsbereiche.

3. Allein das Vorhandensein einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften, die sich perlenartig an den Hauptstraßen angesiedelt haben sind noch nicht nach § 34 Abs. 3 BauGB schutzwürdig; nicht jede in einem mehr oder weniger größeren Abstand zueinander bzw. in keinem sonstigen Zusammenhang zueinander stehende Ansiedlung von Geschäften an einer Straße führt schon zur Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs.

-OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2007 – 1 ME 276/07-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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