Kein gemeindlicher Abwehranspruch
1. Ein zentraler Versorgungsbereich gem. § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine zentrale Bedeutung/zentrale Funktion für einen bestimmten, nicht nur kleineren Einzugsbereich in einer Gemeinde mit regelmäßig koordinierenden Infrastrukturmaßnahmen voraus.
2. Der Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB umfasst Hauptzentren, Nebenzentren und insbesondere Nahversorgungsbereiche.
3. Allein das Vorhandensein einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften, die sich perlenartig an den Hauptstraßen angesiedelt haben sind noch nicht nach § 34 Abs. 3 BauGB schutzwürdig; nicht jede in einem mehr oder weniger größeren Abstand zueinander bzw. in keinem sonstigen Zusammenhang zueinander stehende Ansiedlung von Geschäften an einer Straße führt schon zur Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs.


