Klagebefugnis einer Ortsgemeinde gegen einen F-Plan

 

Eine Ortsgemeinde kann nicht im Wege einer Normenkontrollklage gegen einen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde vorgehen. Der Flächennutzungsplan hat gegenüber der Ortsgemeinde keine verbindliche Wirkung, denn im Rahmen des Flächennutzungsplans können die Ortsgemeinden in eigener Verantwortung Bebauungspläne über die konkrete städtebauliche Ordnung aufstellen. An diesen Grundsätzen ist auch hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie festzuhalten. Die nach landesrecht auf die Verbandsgemeinden übertragene Flächennutzungsplanung wird durch die Beteiligung der Ortsgemeinden an der Aufstellung des F-Planes ausgeglichen.

-OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.10.2007 – 1 C 10138/07.OVG-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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