Kommunales Abgabenrecht, Heilung eines Verwaltungsaktes; Rückwirkungsverbot; Abwälzung von Abwasserabgaben

 

1. Erhebt eine Körperschaft eine Abgabe aufgrund einer Satzungsvorschrift, die sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so kann sich der Verwaltungsakt u. U. durch Schaffung einer wirksamen Rechtsgrundlage heilen. Ihr ist es aber verwehrt, die Veranlagung nachträglich auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, weil durch den Austausch des Bezugsgegenstands der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird. Hierzu bedarf es ggf. des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes.

2. Das im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot bedeutsame Vertrauen des Normadressaten einer kommunalen Abgabensatzung entfällt bei zeitabschnittsbezogenen Abgabentatbeständen grundsätzlich erst dann, wenn die Satzung - sei sie letztlich auch unwirksam – beschlossen wird, frühestens mit der Ankündigung des für den Beschluss zuständigen Gremiums, eine Satzung zu erlassen.

3. Die anstelle von Kleineinleitern abwasserabgabeverpflichteten Aufgabenträger können die Abwasserabgabe auch dann auf die Kleineinleiter abwälzen, wenn sie die Abgabe wegen einer Verrechnung gem. § 10 Abs. 3, 5 AbwAG letztlich nicht zahlen mussten.

-ThürOVG, Urt. v. 17.09.2007 – 4 KO 726/05-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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