Kommunalrechtlicher Begriff der beitragsfähigen Anlage gleich dem BauGB

 

1. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB.

2. Sachliche (Teil-)Beitragspflichten für die ausgebauten Teileinrichtungen innerhalb eines bestimmten Abschnittes der Anlage können erst auf Grund einer wirksamen Abschnittsbildung und Kostenspaltung entstehen, sofern die Beitragssatzung diese Möglichkeit einer Vorfinanzierung vorsieht.

3. Bei der Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung handelt es sich regelmäßig nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO, sondern um einen innerdienlichen Ermessensakt, der dem Gemeinderat als zuständigem Gemeindeorgan vorbehalten ist. Der Gemeinderat kann die Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung jedoch gem. §§ 29 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO ausdrücklich auf den Bürgermeister oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.

-OVG Weimar, Urt. v. 22.01.2008 – 4 EO 660/03-  

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RECHT und ZEITIG


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