Landwirt nur bei "roten Zahlen" vor Erschließungsbeitragspflicht geschützt

 
1. Sämtliche Eigentümer von Grundstücken, für die durch einen Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festgesetzt wurde, sind grundsätzlich für die das Grundstück erschließende Straße beitragspflichtig. Diese Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Eigentümer von der Bebauungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte oder nicht. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahme in Form einer zinslosen Stundung vor, um landwirtschaftliche Betriebe nicht dem Druck auszusetzen, diese Betriebsflächen veräußern zu müssen und damit ihre Existenz zu gefährden. Für den Anspruch auf Stundung ist erforderlich, dass der landwirtschaftliche Betrieb bei einem (gedachten) Wegfall der beitragspflichtigen landwirtschaftlich genutzten Fläche in die Nähe "roter Zahlen" oder gar der Insolvenz geraten muss. Eine bloße Einbuße des Reinertrags des landwirtschaftlichen Betriebs reicht nicht. Es muss eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des von dem Landwirt gewählten Betriebskonzepts erfolgen; eine allgemein gültige Bagatellgrenze gibt es nicht.

2. Ein Grundstück gilt auch dann im Ganzen als landwirtschaftlich genutzte Fläche, wenn nur eine Teilfläche davon landwirtschaftlich genutzt wird. Im konkreten Fall wurde eine Maschinenhalle sowohl für landwirtschaftliche Maschinen als auch als kommerzielles Museum genutzt.

-Bay. VGH, 24.03.2009 - 6 BV 07.753-
 

RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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