Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

 

1. Das geplante Pokerturnieren ist zulässig, da das Pokerspiel in der von der Antragsstellerin geplanten Weise kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB ist. Ein solches Glücksspiel ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stellt einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinn, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, kommt grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht.

2. Allerdings hat die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.

-OVG NRW, Beschluss v. 10.06.2008 - 4 B 606/08-  

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Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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