Schattenwurf von Windenergieanlagen

 

1. Für den von Windkraftanlagen verursachten Schattenwurf gibt es keine Feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG nach sich ziehen würde.

2. Nach einer Faustformel gelten Belästigungen durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windkraftanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft, wenn die nach einer worst-case-Berechnung maximal mögliche Einwirkung im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, d. h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tage beträgt.

3. Diese Formel gilt auch dann, wenn das Nachbargrundstück gewerblich genutzt ist oder mit einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach des Bürogebäudes versehen ist.

-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.09.2007 – 12 ME 38/07-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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