TA-Lärm als Grundlage der Zumutbarkeitsbestimmung

 

1. Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben (hier: großflächiger Einzelhandelsbetrieb) zuzurechnen ist.

2. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV), auf die Nr. 7. 4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf.

-BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

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