Verkehrsbeschränkung durch eine Verordnung für Mautausweichverkehr ist rechtswidrig

 

Zur Unterbindung von Mautausweichverkehr verhängten das Landratsamt Ansbach und die Stadt Dinkelsbühl im Sommer 2006 versuchsweise befristet auf ein halbes Jahr ein Verbot für den Durchgangsverkehr mit Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen auf der B25. Das auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 beschränkte Verbot wurde mit den Verkehrszeichen 253 und den beiden Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ und „12 t“ sowie einem weiteren Zusatzzeichen mit der Angabe der tageszeitlichen Geltung der Sperrung umgesetzt. In Verkündungsblättern erfolgte zusätzlich die Bekantgabe eines Korridors zum Be- und Entladen. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Regelungen rechtswidrig. Die mit der Korridorregelung bezweckten Ausnahmen vom nächtlichen Durchfahrverbot konnten nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekannt gegebene Allgemeinverfügung geregelt werden. Da die Durchfahrverbote ohne die Ausnahmen nicht erlassen worden wären, schlug deren Rechtswidrigkeit auf die Gesamtregelung durch. Ferner war die Anbringung von bis zu fünf Verkehrszeichen und deren Schilderkombination nicht dazu geeignet, mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst zu werden, was ebenfalls rechtswidrig war.

-BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07-  

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