Vertretung im Verwaltungsverfahren über den Tod hinaus

 

1. Im Verwaltungsverfahren bestimmt sich die Vertretung eines Beteiligten durch einen Bevollmächtigten nach § 14 VwVfG. Danach ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht davon abhängig, dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Erst auf Verlangen der Behörde hat er seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG). Die Vorlage der Vollmacht ist damit nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient allein dem Nachweis der Vollmacht.

2. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 VwVfG wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Dies gilt unabhängig davon, ob zuvor der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist.

-BVerwG, Beschl. v. 13.07.2007 – 8 B 28.07-  

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RECHT und ZEITIG


Alles was Recht ist, muss nicht Recht werden

Was macht nun aber eine moderne Kanzlei eigentlich aus? Eine moderne Kanzlei verpflichtet sich zunächst dem Ehrenkodex der Anwaltschaft. Darunter gehören unter anderem Seriosität, Achtung und Vertrauen.Neben fachlicher Kompetenz bilden sie das Fundament unserer Mandantenbeziehungen. Heute reicht dies allerdings nicht mehr. Es geht um kontinuierliche Betreuung und Begleitung, also Partnerschaften.
 
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