Vertretung im Verwaltungsverfahren über den Tod hinaus
1. Im Verwaltungsverfahren bestimmt sich die Vertretung eines Beteiligten durch einen Bevollmächtigten nach § 14 VwVfG. Danach ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht davon abhängig, dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Erst auf Verlangen der Behörde hat er seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG). Die Vorlage der Vollmacht ist damit nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient allein dem Nachweis der Vollmacht.
2. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 VwVfG wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Dies gilt unabhängig davon, ob zuvor der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist.


